Rechtsprechung
   VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20   

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https://dejure.org/2020,30177
VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20 (https://dejure.org/2020,30177)
VK Bund, Entscheidung vom 18.09.2020 - VK 2-49/20 (https://dejure.org/2020,30177)
VK Bund, Entscheidung vom 18. September 2020 - VK 2-49/20 (https://dejure.org/2020,30177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundeskartellamt PDF

    Unzulässiger Ausschluss eines Entwicklungskonzepts wegen Abweichens der zu entwickelnden Leistung von Vergabeunterlagen - Nachprüfungsantrag teilweise stattgegeben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftraggeber darf sich nicht widersprüchlich verhalten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibung einer Entwicklungsleistung: Auftraggeber darf nur Entwicklungspotenzial prüfen! (VPR 2021, 33)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    Auszug aus VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20
    Soweit die ASt, ohne konkrete Hinweise für den vorliegenden Streitfall, die Methode der Interpolation aufgrund des ,,Flipping-Effekts" angreift, ist festzuhalten, dass letztlich jede Umrechnungsmethode, die den Preis in Wertungspunkte überführt, in Einzelfällen leichte Schwächen aufweisen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 04. April 2017 X ZB 3/17, juris-Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 22.05.2013 - Verg 16/12

    Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb hinsichtlich

    Auszug aus VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20
    ,,[...D]ie vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers [sind] indes eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftraggeber sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erweisen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert." (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. Mai 2013 VII-Verg 16/12, juris-Rn. 34 ff.).
  • VK Bund, 29.07.2019 - VK 2-48/19

    Geltung von § 132 GWB auch für Rahmenvereinbarung bei Ausschöpfen der Abrufmenge

    Auszug aus VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20
    Auch wenn sich hieraus keine definitive Obergrenze ergibt, ist für einen Bieter, in Kenntnis der veranschlagten eigenen Entwicklungskosten, absehbar, welche finanziellen Mittel die Ag noch in etwa für den Kauf der Antennen eingeplant hat (vgl. VK Bund, Beschl. v. 29. Juli 2019 VK2-48/19).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20
    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt war notwendig, da das Nachprüfungsverfahren Rechtsfragen aufgeworfen hat, die ein durchschnittlicher Bieter ohne eigene Rechtsabteilung nicht sachgerecht beurteilen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 2006 X ZB 14/06, juris-Rn. 61).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2009 - Verg 68/08

    Ausschließung eines Angebots wegen unterbliebener Nennung von Nachunternehmern

    Auszug aus VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20
    [...] In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden." (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04. Mai 2009 VII-Verg 68/08, juris-Rn. 126) Abstrakte Rechtsfragen sind dabei nicht zu klären, es müssen konkrete (Vergabe-)Rechtsverletzungen in Frage stehen.
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2005 - Verg 70/04

    Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 GWB

    Auszug aus VK Bund, 18.09.2020 - VK 2-49/20
    Dabei kann eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch bei solchen potentiellen Rechtsverletzungen angenommen werden, die ,,ihrer Art nach" auch in zukünftigen Vergabeverfahren auftreten können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02. März 2005 VII-Verg 70/04, juris-Rn. 23).
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